Donnerstag, 10. Januar 2008

EBM 2008 Morbi-Zuschlag

Morbiziffer hängt nicht vom Arzt ab

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Klaus Lischka, Allgemeinmediziner

Frage: Kann ich den Morbi-Zuschlag nur abrechnen, wenn der Patient in allen vier Quartalen des vergangenen Jahres wenigstens einmal bei mir war?

Antwort: Das ist keine zwingende Voraussetzung. Nach der Definition der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Paragraf 2 Absatz 2) ist eine Krankheit schwer chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung).

Weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die besagte Krankheit zu erwarten wäre.

Ist der Patient zuvor bei einem anderen Arzt behandelt worden, besteht für Sie kein Grund, auf die Ansetzung der Morbi-Ziffer 03212 zu verzichten. In der Definition des Bundesausschusses gibt es nämlich keinen Arztbezug.

Anders ist dagegen der Fall, wenn eine chronische Erkrankung bei einem Patienten neu diagnostiziert wird: Hier besteht dann drei Quartale lang kein Anspruch auf den Morbiditäts-Zuschlag.

Dr. Hans-Reinhard Pies

Anmerkung der Redaktion: Nachdem die Antwort gegeben wurde, hat der Bewertungsausschuss bei der Abrechnung der Betreuung chronisch kranker Kleinkinder eine Bestimmung geändert. Demnach kann der Chronikerzuschlag nun auch bei Kleinkindern abgerechnet werden, die ein Jahr alt oder jünger sind. Die Beschränkung, dass mindestens vier Quartale hintereinander eine Behandlung stattgefunden hat, wurde damit also aufgehoben

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