Mittwoch, 9. Januar 2008

Chroniker-Komplex jetzt doch für hausärztliche Diabetologen

Chroniker-Komplex jetzt doch für hausärztliche Diabetologen
Berlin (ger). Ärzte in hausärztlichen diabetologisch tätigen Schwerpunktpraxen werden jetzt doch die Chronikerzuschläge (Ziffern 03212 und 04212) abrechnen, wenn ihre Patienten auf Überweisung eines Hausarztes kommen. Darauf haben sich Ärzte und Krankenkassen in der 301. Sitzung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses am 18. Dezember geeinigt. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2008, also mit Einführung des neuen EBM.
Die Gültigkeit dieser Regelung, so heißt es in einem Schreiben, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt, beziehe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008. In dieser Zeit werde der Bewertungsausschuss prüfen, inwieweit ergänzende Regelungen für diabetologische Schwerpunktpraxen für die Leistungsberechnung bei Überweisungen durch einen Hausarzt erforderlich sind. Diabetologische Schwerpunktpraxen, aber auch HIV-AIDS-, hepatologische, hämato-onkologische und rheumatologische hausärztliche Schwerpunktpraxen, hatten zuvor auf die Gefahren einer deutlichen Schlechterstellung bei der Berechnung von Leistungen nach einer Überweisung durch einen hausärztlich tätigen Kollegen hingewiesen. Hintergrund: Bei einer fachgruppengleichen Überweisung kann der behandelnde Arzt nur die halbe Versichertenpauschale abrechnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte sich zunächst aber nicht durchsetzen können, dass die Schwerpunktpraxen wenigstens die Chronikerzuschläge berechnen können. Mit dem jetztigen Beschluss des Arbeitsausschusses wird den Bedenken nun Rechnung getragen. Für die anderen hausärztlichen Schwerpunktpraxen, zum Beispiel HIV-AIDS-, hämato-onkologische und rheumatologische Schwerpunkte wird der Bewertungsausschuss jetzt "das Abrechnungs- und Leistungsgeschehen bei hausärztlichen Überweisungsfällen im 1. Quartal 2008 einer besonderen Überprüfung unterziehen". Bei Handlungsbedarf werde "der Bewertungsausschuss umgehend hierzu entscheiden". Der Arbeitsausschuss weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass "im Rahmen der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung" die KVen hausärztlichen Schwerpunktpraxen "auf Antrag" weitere Leistungen genehmigen könne, zum Beispiel: KFür Praxen, die im Schwerpunkt hämato-onkologische Leistungen erbringen, könne eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.5 (ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge) und der Gebührenordnungsposition 02101 (Infusion) sowie - im Falle einer arztgruppengleichen Überweisung - zusätzlich zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 13500 (Komplex für internistische Onkologie und Immunologie) erteilt werden.

KFür Praxen, die im Schwerpunkt rheumatologische Patienten betreuen, könne eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition des Abschnitts 1.5 und der Gebührenordnungsposition 02101 sowie - für den Fall einer arztgruppengleichen Überweisung - zusätzlich zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 13700 (Komplex für internistische Rheumatologen) erteilt KFür Praxen, die im Schwerpunkt Patienten mit HIV/AIDS betreuen, könne eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.5 und der Ge-bührenordnungsposition 02101 sowie - für den Fall einer arztgruppengleichen Überweisung - zusätzlich die Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenord-nungsposition 13500 erteilt werden.

Mit anderen Worten: KVen könnten auf regionaler Ebene selbst dazu beitragen, die möglicherweise entstehende Not der Schwerpunktpraxen zu lindern. Weitere Beschlüsse in der Sitzung: Zum einen kann der Chronikerzuschlag für die hausärztliche Betreuung (03212 und 04212) nun auch bei Kleinkindern abgerechnet werden, die ein Jahr alt sind oder weniger. Die Beschränkung der Abrechnung der Leistungsziffer darauf, dass schon mindestens vier Quartale eine Dauerbehandlung stattgefunden hat, ist für diese Patienten aus naheliegenden Gründen aufgehoben worden. Zum anderen wird eine neue Ziffer (01735) eingeführt zur Berechnung einer Früherkennungsberatung für Brust- und Darmkrebs sowie für das Zervix-Karzinoms. Die Beratung (bewertet mit 230 Punkten) kann nur von Ärzten berechnet werden, die die entsprechenden Untersuchungen machen dürfen. Wir werden im kommenden Jahr genauer über die Umsetzung berichten. Die Ergebnisse der Sitzung des Arbeitsausschusses bedürfen formal noch der Zustimmung im einheitlichen Bewertungsausschuss, aber Insider rechnen nicht damit, dass auf so kurze Frist noch Änderungen zu erwarten sind.

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