Donnerstag, 18. Dezember 2008

und noch mal RLV, RLV, RLV, ....

Frielingsdorf Newsletter
Ausgabe 12/2008
Inhaltsverzeichnis
1. Honorarreform 2009: Fallwerte zu gering?
2. Honorarreform 2009: Berechnung des RLV
3. Honorarreform 2009: Besonderheiten für Gemeinschaftspraxen
4. Honorarreform 2009: Lohnt sich Röntgen noch?
5. Jahresgespräche nützen der Praxis und dem Team!
6. Heimärztliche Versorgung: Gestaltungsmöglichkeiten durch § 119b SGB V
7. Veranstaltungs-Tipps von und mit Frielingsdorf Consult
8. Obligatorisches / Disclaimer / Impressum

Liebe Newsletter-Abonnenten,
nachdem nun ein aufregendes Jahr 2008 praktisch hinter uns liegt, möchten wir uns bei Ihnen für Ihre Treue und das zahlreiche positive und auch kritische Feedback bedanken, das wir während des letzten Jahres wieder von Ihnen erhalten haben. Der Frielingsdorf-Newsletter ist so dank Ihrer Mitarbeit zu einer informativen und kompakten Monats-Mitteilung für viele tausend Abonnenten geworden.
Auf die redaktionelle Arbeit im nächsten Jahr freuen wir uns bereits sehr, denn es wird wieder viele interessante Themen geben – soviel steht schon jetzt fest.
Vorher wünschen wir Ihnen aber erst einmal einige ruhige und vor allem erholsame Feiertage!
Herzliche Grüße
Ihr Redaktions-Team Frielingsdorf Consult


Honorarreform 2009: Fallwerte zu gering?
In den meisten KVen sind nunmehr die Fallwerte und damit die Regelleistungsvolumen für das I. Quartal 2009 bekannt. Bei einem Vergleich der jetzt von den KVen veröffentlichten RLV-Fallwerte mit den um extrabudgetäre Leistungen bereinigten Fallwerten früherer Jahre kommt es teilweise zu Überraschungen. Trotz des von der KBV verhandelten Mehrhonorars von bundesweit € 2,7 Mrd., von dem alle KVen in unterschiedlichem Maße profitieren, liegen in einigen KVen die RLV-Fallwerte niedriger als die Fallwerte in 2008.
Auffällig sind teilweise auch starke Abweichungen von Fallwerten zwischen den KVen. Beispiel Hausärzte: In Westfalen-Lippe liegt der hausärztliche RLV-Fallwert bei rund € 32/Fall, im benachbarten Niedersachsen hingegen bei rund 44 €/Fall – ein Unterschied von immerhin rund 27%. Der orthopädische Fallwert liegt hingegen in beiden KVen gleichmäßig bei rund € 31,50/Fall.
Die Ursachen für diese Verwerfungen liegen u.a. in den so genannten Vorwegabzügen. Die KVen ziehen von der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bestimmte Beträge für die künftig zu festen Punktwerten zu vergütenden freien Leistungen (z.B. Akupunktur, Labor, Notdienste etc.) ab und legen diese zurück. Hierbei kommt es darauf an, den voraussichtlich dafür anfallenden Honorar-Betrag im voraus korrekt vorherzusagen, um sowohl spätere Finanzierungslücken als auch drohende Rückzahlungen an die Kassen zu vermeiden.
Die pikante Festlegung dieser Vorwegabzüge hat beträchtliche Auswirkungen auf die RLV-Fallwerte. In Bayern betragen die Vorwegabzüge im hausärztlichen Bereich 27%, im fachärztlichen Bereich sogar 53% der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung. Nur der verbleibende Betrag steht für die Regelversorgung zur Verfügung.
Immerhin: Praxen mit besonderer Spezialisierung oder einem besonderen Versorgungsauftrag können bei der KV einen Antrag auf Fallwerterhöhung stellen.

Honorarreform 2009: Berechnung des RLV
Das RLV einer Praxis ist leicht zu errechnen: Für das I. Quartal 2009 ergibt es sich aus der Multiplikation der eigenen kurativ-ambulanten Fallzahl im I. Quartal 2008 (bereinigt um evtl. Sondereffekte wie Urlaub und Krankheit) mit dem fachgruppenspezifischen RLV-Fallwert. Hierbei werden alle behandelten Fälle des Jahres 2008 berücksichtigt, nicht nur diejenigen, die bezahlt wurden.
Ein Beispiel:
Dr. A hat im I. Quartal 2008 850 Fälle behandelt. Der RLV-Fallwert seiner Fachgruppe beträgt € 40. Für das I. Quartal 2009 beträgt das RLV für Dr. A also € 34.000.
Der resultierende Euro-Wert ist die Honorarobergrenze, bis zu der im Quartal I/2009 abgerechnete Leistungen zum vollen Punktwert (rund 3,5 Cent) vergütet werden.
Es ist nun keineswegs notwendig, dass Dr. A im Quartal I/2009 auch wieder 850 Fälle behandelt. Wenn er sein RLV mit der Behandlung von nur 800 Fällen füllen kann, dann erhält er trotzdem das volle Honorar. Eine Veränderung der Fallzahl im Jahr 2009 hat also auf das RLV des Jahres 2009 keine Auswirkungen. Vermutlich wird jedoch das RLV des Jahres 2010 auf den Fallzahlen des Jahres 2009 aufgebaut, so dass ein Schleppeffekt entsteht.
Bei Neugründungen, die nicht auf einen Vorjahreswert zurückgreifen können, wird die fachgruppendurchschnittliche Fallzahl zugrunde gelegt. Bei sehr fallzahlstarken Praxen kommt es ab einer 2008er-Fallzahl von 150% des Fachgruppendurchschnittes zu RLV-Abstaffelungen: Für die 2008er-Fälle, die die genannte Grenze überschreiten, wird für 2009 dann nicht mehr der volle Fallwert zugestanden.
Aussicht auf Erhöhung des RLV haben stark wachsende Jungpraxen oder Praxisinhaber, deren Fallzahl im Jahr 2008 aufgrund von Krankheit oder Urlaub unnatürlich niedrig lagen. Auch eine Praxisaufgabe in der näheren Umgebung kann ggf. zu einer Erhöhung des RLV führen.

Honorarreform 2009: Besonderheiten für Gemeinschaftspraxen
Das RLV einer Gemeinschaftspraxis ist die Summe der arztbezogen ermittelten RLV der beteiligten Partner. Gemeinschaftspraxis oder MVZ verfügen also über ein fusioniertes Gesamt-RLV. Vorteil: Wenn ein Partner sein RLV nicht ausnutzt, kann dies mit Leistungen eines anderen Partners gefüllt werden.
Fachgleiche Gemeinschaftspraxen erhalten zudem einen 10%igen Zuschlag auf die Grund-/Versichertenpauschalen und einen ebensolchen auf die RLV. Dies gilt wohl auch für standortübergreifende Gemeinschaftspraxen.
Da die RLV bekanntlich arztbezogen errechnet werden (nicht praxisbezogen) ist mit Fallzahl stets der "Arztfall" gemeint (nicht der "Behandlungsfall"). In der Einzelpraxis sind Arzt- und Behandlungsfälle identisch – nicht so in der Gemeinschaftspraxis. Behandelten in 2008 zwei Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis einige Patienten gemeinsam, so wurden aus jedem dieser Behandlungsfälle zwei Arztfälle generiert. Sofern eine solche Doppelbehandlung für die KV in der Abrechnung des Jahres 2008 klar erkenntlich war, erhält eine Gemeinschaftspraxis also ein u.U. spürbar höheres RLV für 2009.

Honorarreform 2009: Lohnt sich Röntgen noch?
Zum Thema Teilröntgen sind über die Jahre schon unzählige Rentabilitätsberechnungen vorgelegt worden. Nun lohnt sich eine entsprechende Betrachtung unter RLV-Bedingungen erneut.
Zur Verfügung stehen maximal € 5/Fall: In einer Praxis mit 1.000 Fällen also € 5.000/Quartal. Bei einer Vergütung von rund 200 Punkten pro Aufnahme (eine Ebene) und einem Punktwert von 3,5 Cent ergibt sich ein Honorar von € 7 pro Aufnahme (eine Ebene). Ein Röntgen-RLV von € 5.000 reicht also in der Tausend-Scheine-Praxis für 714 Aufnahmen pro Quartal (= 55 Aufnahmen in der Woche).
Dem EBM2000plus lag ursprünglich eine ganz andere Kalkulation zugrunde. Die KBV kalkulierte damals für ein konventionelles Röntgengerät eine Auslastung von 80%. Die anfallenden Praxiskosten wurden so auf rund 2.480 Aufnahmen pro Quartal umgelegt und entsprechend niedrig pro Aufnahme vergütet.
Ergebnis:
Nur wenn sich mindestens drei Praxen zusammenschließen, kann die ursprüngliche EBM-Kalkulation erreicht werden. Der Betrieb eines Röntgengerätes ist damit für eine Einzelpraxis mit GKV-Schwerpunkt endgültig nicht mehr rentabel.

Jahresgespräche nützen der Praxis und dem Team!
Die Zeit um den Jahreswechsel wird gerne für so genannte Jahresgespräche mit den Angestellten genutzt. Absicht solcher Gespräche ist die Mitarbeitermotivation. Was kann jede Angestellte dazu beitragen, dass die Praxis ihre Unternehmensziele erreicht?
Es ist Chefsache, die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten anzusprechen, den Mitarbeiterinnen ein Feedback zu geben und gleichzeitig eine Richtung vorzugeben.
Im Rahmen solcher Gespräche können Sie mit einzelnen Mitarbeiterinnen oder auch mit dem gesamten Team auf das vergangene Jahr zurückblicken und Ziele für das nächste Jahr festlegen. In der Arztpraxis wird es in erster Linie darum gehen, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung oder Steigerung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse zu vermitteln und diese Argumente gegebenenfalls in Erinnerung zu bringen.
Im Gruppengespräch können erfahrene Chefs die Gruppendynamik nutzen: Gemeinsam freut man sich leichter, lässt sich vielleicht auch von der motivierten Kollegin mitreißen. Einzelkritik gehört dagegen in Einzelgespräche.
Das typische Jahresgespräch dauert 1-2 Stunden. Damit das Gespräch gut läuft, müssen Sie vorbereitet sein. Sie müssen wissen, welche Problembereiche Sie mit welchem Ziel ansprechen wollen, wo Sie die Stärken und Schwächen sehen, welche Ziele Sie anpeilen und wo Sie kritisieren wollen.
Diese Fragen gehören in ein Jahresgespräch:
• Wurden die Pläne des letzten Gesprächs umgesetzt (Protokoll!)?
• Was hat sich seitdem getan?
• Sind Sie zufrieden mit den Leistungen der Mitarbeiterin, ist sie zufrieden mit ihrer Arbeitssituation?
• Sind Sie und die Mitarbeiterinnen mit dem Arbeitsklima, der Praxisatmosphäre und der Arbeitsverteilung im Team zufrieden?
• Welche Erwartungen haben Sie aneinander?
• Gibt es Veränderungsbedarf, z. B. Weiterbildungsmaßnahmen, neue Kompetenzen oder organisatorische Änderungen am Arbeitsplatz?
• Welche Ziele wird die Praxis im nächsten Jahr umsetzen?
Am Abschluss des Gesprächs stehen konkret messbare Vereinbarungen, z. B. Festlegung von zukünftigen Aufgaben oder Definition von Verhaltensweisen, die geändert werden sollen. Wichtig ist, dass Sie in einem stichwortartigen Protokoll alles Wichtige festhalten.
In einem guten Gespräch ist Zuhören ebenso wichtig wie Reden.
Quelle: Helmuth C. Roider; www.vitamed.de

Heimärztliche Versorgung: Gestaltungsmöglichkeiten durch § 119b SGB V
Der § 119b SGB V ist zum 01.07.2008 neu gefasst worden (ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen). Danach können stationäre Pflegeeinrichtungen einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf, der anhand von konkreten Beispielen belegt werden muss, Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die zuständige kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in Pflegeeinrichtungen Verträge nach Satz 1 anzustreben. Kommt ein solcher Kooperationsvertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung bei der KV zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen.
Soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Einrichtungen durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt selbst zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten zu ermächtigen. Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt selbstverständlich unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.
Daraus ergeben sich für die oftmals suboptimale heimärztliche Versorgung neue Perspektiven. Ziel der Vorschrift ist, die Schnittstellen Hausarzt <-> Facharzt bzw. Hausarzt <-> Pflegepersonal – zu verbessern. Auch erhofft man sich durch die Einbindung eines Heimarztes unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
Es liegen, aufgrund der Tatsache, dass die Regelung erst seit dem 01.07.2008 in Kraft ist, keinerlei praktische Erfahrungen vor. Es ist davon auszugehen, dass größere Heimträger diese Anträge kurzfristig stellen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Halbjahresfrist wird der Antrag vor den Zulassungsausschuss kommen, der der Ermächtigung wahrscheinlich zustimmen müssen wird.
Ein Vorteil für den Heimarzt ist, praktisch wie ein Niedergelassener zu agieren, aber das wirtschaftliche Risiko nicht tragen zu müssen. Der Nachteil ist sicherlich, dass er über die ausgesprochene Ermächtigung lediglich die Heimbewohner behandeln darf.
Auswirkungen für niedergelassene Ärzte werden dann spürbar sein, wenn der niedergelassene Arzt einen großen Teil seiner Patienten in Heimen versorgt. Diese Ärzte könnten aber im Rahmen der primären Sicherstellung durch die KV möglicherweise entsprechende Kooperationen ausarbeiten und gegebenenfalls eine Budgeterhöhung erreichen.
Durch die eingeführten Flexibilisierungen des Vertragsarztänderungsgesetzes sind hier grundsätzlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Berufsträger denkbar. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Ärzte diese neue Gestaltungsmöglichkeit annehmen.
Quelle: Rechtsanwältin Dr. Annette Bäumer, Fachanwältin für Medizinrecht, HWH Rechtsanwälte, Köln

Veranstaltungs-Tipps von und mit Frielingsdorf Consult

Frielingsdorf-Akademie
Nähere Infos zum Programm unter www.frielingsdorf-akademie.de
Fortbildung zum MVZ-Geschäftsführer (IHK)
02. - 07. März 2009, in den Räumen der IHK Köln
21. - 26. September 2009, in den Räumen der IHK Köln
Fortbildung zum Netz-Manager im Gesundheitswesen (IHK)
23. - 27. März 2009, in den Räumen der IHK Köln
05. – 09. Oktober 2009, in den Räumen der IHK Köln
Fortbildung zum Case-Manager (IHK)
Mai 2009, in den Räumen der IHK Köln
Praxiserfolg mit System – Die Arzthelferin als leitende Kraft: Praxismanagerin (IHK)
04. - 08. Mai 2009, in Köln
IGeL-Erfolg mit System - Fortbildung IGeL-Manager/In
17. - 19. Juni 2009, in Köln
Sprechen Sie uns auf eine Förderung mittels BildungsSchecks an!
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